Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht zu kennen bzw. nicht genau einordnen zu können (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2017 / 6B_1357/2017 vom 7. Juni 2018, E. 2.2). Müssten die von der Verteidigung vor erster Instanz erwähnten Elemente im Strafbefehl enthalten sein, obwohl sie für die Einordnung des Sachverhalts, die Beweiswürdigung oder die rechtliche Würdigung nicht von entscheidender Bedeutung sind, und dem Beschuldigten keine weitergehenden Informationen zum strafrechtlichen Vorwurf vermitteln, würde der Anklagegrundsatz zum blossen Selbst-