Der Strafbefehl schildert konkret, dass der Beschuldigte auf dem Überholstreifen zu einem Fahrzeug aufgeschlossen und sodann auf den Normalstreifen gewechselt habe, am betreffenden Fahrzeug rechts vorbeigefahren sei und anschliessend vor diesem wieder auf dem Überholstreifen eingespurt habe. Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht zu kennen bzw. nicht genau einordnen zu können (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2017 / 6B_1357/2017 vom 7. Juni 2018, E. 2.2).