Vor erster Instanz rügte der Beschuldigte im Wesentlichen, der Strafbefehl hätte in sachverhaltsmässiger Hinsicht konkreter und ausführlicher ausfallen müssen (pag. 187). Zunächst kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 215 ff., S. 7-9 der Entscheidbegründung). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018, E. 1.4).