II. Formelles – Verletzung des Anklagegrundsatzes Vor oberer Instanz verzichtet die Verteidigung darauf, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu rügen. Sie merkt jedoch an, dass der Grundsatz von Amtes wegen zu beachten sei, weshalb an dieser Stelle kurz auf die Vorbringen des Beschuldigten vor erster Instanz (vgl. pag. 308) bzw. auf den Anklagegrundsatz einzugehen ist. Vor erster Instanz rügte der Beschuldigte im Wesentlichen, der Strafbefehl hätte in sachverhaltsmässiger Hinsicht konkreter und ausführlicher ausfallen müssen (pag. 187).