5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer den Schuldspruch sowie die Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der fehlenden Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).