Von den Aussagen der Ehefrau oder des unbekannten Fahrers, welcher die Überholspur blockiert haben soll, sind – auch aufgrund des Zeitablaufs – keine relevanten Ausführungen zu erwarten, welche sich nicht bereits zweifelsfrei aus den vorhandenen Beweismitteln ergeben würden. Zusammen mit der schriftlichen Berufungsbegründung gab der Beschuldigte die im Nationalrat eingereichte Motion zum Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen sowie eine Kopie der Visitenkarte seiner Praxis für energetische Medizin zu den Akten (pag. 365 ff.).