Der fragliche Vorfall ist auf Video dokumentiert. Die für die Würdigung des Sachverhalts wesentlichen Elemente lassen sich diesen Aufnahmen entnehmen. Im Übrigen liegen als subjektive Beweismittel auch die Aussagen des Beschuldigten vor. Von den Aussagen der Ehefrau oder des unbekannten Fahrers, welcher die Überholspur blockiert haben soll, sind – auch aufgrund des Zeitablaufs – keine relevanten Ausführungen zu erwarten, welche sich nicht bereits zweifelsfrei aus den vorhandenen Beweismitteln ergeben würden.