Mit Eingabe vom 14. März 2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 293). Mit Beschluss vom 27. März 2018 wies die Kammer die Beweisanträge ab, ordnete die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 294 ff.). Die schriftliche Berufungsbegründung ging nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 300 f., 204 f.) am 25. Juni 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 306 ff.). Am 27. Juni 2018 erklärte die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlossen.