Mit Verfügung vom 12. März 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde die Generalstaatsanwaltschaft auch zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen aufgefordert (pag. 290 f.). Mit Eingabe vom 14. März 2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.