2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt Dr. B.________ namens des Beschuldigten am 27. Juli 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 198). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 8. März 2018 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 247). Mit Verfügung vom 12. März 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.