Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 70 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2018 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 26. Juli 2017 (PEN 17 119) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 26. Juli 2017 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der groben Verkehrsregelverlet- zung, begangen am 11. Februar 2016 auf der Autobahn A1, Wiedlisbach, Fahrt- richtung Bern, begangen als Lenker eines Personenwagens durch Rechtsüberho- len auf der Autobahn, und verurteilte ihn hierfür zu einer Geldstrafe von 16 Tages- sätzen zu CHF 1‘710.00, total ausmachend CHF 27‘360.00, sowie zu einer Verbin- dungsbusse von CHF 6‘840.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung 4 Tage). Den Vollzug der Geldstrafe schob die Vorinstanz unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren auf. Weiter verurteilte sie den Beschuldigten zur Bezah- lung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘775.00 (pag. 193 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt Dr. B.________ namens des Beschul- digten am 27. Juli 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 198). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 8. März 2018 er- klärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Ur- teils (pag. 247). Mit Verfügung vom 12. März 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde die Generalstaatsanwaltschaft auch zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen aufge- fordert (pag. 290 f.). Mit Eingabe vom 14. März 2018 erklärte die Generalstaatsan- waltschaft, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 293). Mit Beschluss vom 27. März 2018 wies die Kammer die Beweisanträge ab, ordnete die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Be- schuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 294 ff.). Die schriftliche Berufungsbegründung ging nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 300 f., 204 f.) am 25. Juni 2018 beim Obergericht des Kan- tons Bern ein (pag. 306 ff.). Am 27. Juni 2018 erklärte die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlossen. 3. Anträge des Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. Juni 2018 stellte Rechtsan- walt Dr. B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 306 f.): 1. Das vorinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26. Juli 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Herr A.________ sei wegen des Vorwurfs der groben Verletzung von Verkehrsregeln vollum- fänglich freizusprechen. 3. Es seien die beantragten Beweisergänzungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 2 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 8. März 2018 beantragte der Beschuldigte, es seien seine Ehefrau und der den Beschuldigten blockierende Fahrzeugführer zu befragen. Nur so könne ein eindeutiges Bild über die Sachlage erlangt werden (pag. 248). Mit Beschluss vom 27. März 2018 wies die Kammer die Beweisanträge ab (pag. 294 ff.). Es kann vollumfänglich auf die darin enthaltene Begründung ver- wiesen werden. Der fragliche Vorfall ist auf Video dokumentiert. Die für die Würdi- gung des Sachverhalts wesentlichen Elemente lassen sich diesen Aufnahmen ent- nehmen. Im Übrigen liegen als subjektive Beweismittel auch die Aussagen des Be- schuldigten vor. Von den Aussagen der Ehefrau oder des unbekannten Fahrers, welcher die Überholspur blockiert haben soll, sind – auch aufgrund des Zeitablaufs – keine relevanten Ausführungen zu erwarten, welche sich nicht bereits zweifelsfrei aus den vorhandenen Beweismitteln ergeben würden. Zusammen mit der schriftlichen Berufungsbegründung gab der Beschuldigte die im Nationalrat eingereichte Motion zum Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Au- tostrassen sowie eine Kopie der Visitenkarte seiner Praxis für energetische Medizin zu den Akten (pag. 365 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer den Schuldspruch sowie die Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprü- fen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über vol- le Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der fehlenden Anschlussberufung durch die Generalstaatsan- waltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelles – Verletzung des Anklagegrundsatzes Vor oberer Instanz verzichtet die Verteidigung darauf, eine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes zu rügen. Sie merkt jedoch an, dass der Grundsatz von Amtes we- gen zu beachten sei, weshalb an dieser Stelle kurz auf die Vorbringen des Be- schuldigten vor erster Instanz (vgl. pag. 308) bzw. auf den Anklagegrundsatz ein- zugehen ist. Vor erster Instanz rügte der Beschuldigte im Wesentlichen, der Strafbefehl hätte in sachverhaltsmässiger Hinsicht konkreter und ausführlicher ausfallen müssen (pag. 187). Zunächst kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 215 ff., S. 7-9 der Entscheidbegründung). Die Anklageschrift ist nicht Selbst- zweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Informa- tion der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018, E. 1.4). Der An- klagesachverhalt ist vorliegend im Strafbefehl hinreichend umschrieben, so dass für den Beschuldigten ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Vorwürfe gegen ihn er- 3 hoben wurden, und er damit in der Lage ist, seine Verteidigungsrechte angemes- sen wahrzunehmen. Der Strafbefehl schildert konkret, dass der Beschuldigte auf dem Überholstreifen zu einem Fahrzeug aufgeschlossen und sodann auf den Nor- malstreifen gewechselt habe, am betreffenden Fahrzeug rechts vorbeigefahren sei und anschliessend vor diesem wieder auf dem Überholstreifen eingespurt habe. Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht zu kennen bzw. nicht genau einordnen zu können (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2017 / 6B_1357/2017 vom 7. Juni 2018, E. 2.2). Müssten die von der Verteidigung vor erster Instanz erwähnten Elemente im Strafbefehl enthalten sein, obwohl sie für die Einordnung des Sachverhalts, die Beweiswürdigung oder die rechtliche Würdigung nicht von entscheidender Bedeu- tung sind, und dem Beschuldigten keine weitergehenden Informationen zum straf- rechtlichen Vorwurf vermitteln, würde der Anklagegrundsatz zum blossen Selbst- zweck, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abzulehnen ist. Weiter kritisiert die Verteidigung, die Anklage enthalte keine genauen Angaben zum subjektiven Tatbestand. Angeklagt sei nur eine vorsätzliche Tatbegehung; das Verhalten des Beschuldigten sei jedoch als unbewusste Fahrlässigkeit zu qualifizie- ren. Das Gericht sei an diese umschriebene vorsätzliche Tatbegehung gebunden (pag. 308). In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, durch sein Überholmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der übrigen Ver- kehrsteilnehmer geschaffen und in Kauf genommen zu haben. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass diese Umschreibung des subjektiven Tatbestands bei einer an- geklagten groben Verkehrsregelverletzung den Anforderungen an den Anklage- grundsatz genügt. Der subjektive Tatbestand ergebe sich zwanglos aus der Schil- derung des Sachverhalts. Zudem gehe der subjektive Tatbestand auch aus der Umschreibung entsprechend dem Straftatbestand hervor (Urteil des Bundesge- richts 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.1. und 6.4.2). Wie nachfolgend auf- gezeigt wird, wurde der Beschuldigte zu Recht wegen vorsätzlicher Begehung an- gezeigt, zumal der Vorsatz auch den Eventualvorsatz einschliesst. Auch in subjek- tiver Hinsicht wurde der Anklagegrundsatz damit nicht verletzt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz vorliegend nicht verletzt wurde und der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt insbesondere auch in subjektiver Hinsicht den Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 14. März 2017 vorgeworfen, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen erfüllt zu haben. So habe er auf der A1 auf ein Fahrzeug (Mazda) auf dem Überholstreifen aufgeschlossen, danach auf den Normalstreifen gewechselt, wiederum auf ein Fahrzeug auf der Normalspur aufgeschlossen, abgebremst und vor dem überholten Personenwagen wieder auf die Überholspur gewechselt. Damit soll der Beschuldig- 4 te eine Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen und in Kauf genommen haben (pag. 154 f.). 7. Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Befragung Zunächst ist auf die Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Befragung vor Ort einzugehen. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, das poli- zeiliche Befragungsprotokoll könne nicht verwertet werden. Dem Beschuldigten hätten allfällige Widersprüche in seinen Aussagen, welche sich angeblich aus die- ser Befragung ergeben würden, vorgehalten werden müssen. Sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden (pag. 313). Vorliegend ist nicht ersichtlich, aus welchen strafprozessualen Gründen die polizei- liche Einvernahme nicht verwertet werden sollte. Der Beschuldigte ist über seine Verfahrensrechte belehrt worden, was er mit seiner Unterschrift bestätigt hat (vgl. pag. 3). Auch handelt es sich bei der erwähnten Einvernahme offensichtlich nicht um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel im Sinne von Art. 141 StPO. Weitere Bestimmungen, deren Verletzung zu einer Unverwertbarkeit führen würde, sind nicht ersichtlich und werden durch die Verteidigung auch nicht benannt. Auch der Hinweis auf die (angebliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht behilflich. Zum einen ist die Rüge insofern aktenwidrig, als der Beschuldigte anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit und wörtlich mit seiner Aussa- ge bei der Polizei konfrontiert wurde (pag. 183). Zum anderen hatte der Beschul- digte sowohl anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinreichend Gelegenheit, zum strafrechtlichen Vorwurf sowie zu seinen ersten Aussagen gegenüber der Polizei, welche er aufgrund der ihm gewährten Akteneinsicht auch kannte, Stellung zu nehmen und sich zu erklären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Die im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung gemachten Aussagen des Beschuldigten sind verwertbar. 8. Vorbemerkung zur Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt sorgfältig, ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführun- gen vollumfänglich an. Darauf wird ausdrücklich verwiesen (pag. 216 ff., S. 10-18 der Entscheidbegründung). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Folgenden im Rahmen der Beweiswür- digung – ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz – insbesondere auf die Vorbringen der Verteidigung vor zweiter Instanz eingegangen. 9. Zur Würdigung der Videoaufnahmen (objektives Beweismittel) Die Verteidigung macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz nicht schwach gewesen sei und etliche Fahrzeuge am Fortkommen behindert worden seien. Auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass das Polizeifahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren und so zum blo- ckierten Auto aufgeholt habe. Die Polizei habe etliche Fahrzeuge überholt, eine gewisse Massierung von Fahrzeugen sei erkennbar. Weiter zog die Verteidigung in 5 Zweifel, dass auf dem betreffenden Autobahnabschnitt tatsächlich eine Maximalge- schwindigkeit von 100 km/h bestehe. Es sei zudem nicht belegt, dass das Fahr- zeug, welches der Beschuldigte rechts überholt habe, vor dieser Geschwindig- keitsbeschränkung mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei. Es müsse of- fen bleiben, wie viele Fahrzeuge bereits überholt oder die Autobahn verlassen hät- ten, was beweismässig korrekt hätte erhoben werden müssen (pag. 311 f.). Die Vorinstanz hat die Sat-Speed-Aufzeichnung zutreffend beschrieben und ge- würdigt. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 217 ff., S. 11-15 der Entscheidbegründung). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auf den Aufnahmen der Heck- und der Frontkamera deutlich er- sichtlich, dass auf der üblicherweise gerade in diesem Bereich stark befahrenen A1 Richtung Bern verhältnismässig wenig Verkehr herrschte, und die geltende Höchstgeschwindigkeit durch die Fahrzeuge auch tatsächlich gefahren werden konnte. Dass – verglichen mit den Aufnahmen der Heckkamera – auf den hier rele- vanten Aufnahmen der Frontkamera tendenziell mehr Fahrzeuge bzw. mehr Ver- kehr zu sehen ist, hängt damit zusammen, dass sich in diesem Bereich ein Be- schleunigungsstreifen befindet und Fahrzeuge auf die Autobahn einspuren. Von ei- ner Massierung von Fahrzeugen im Sinne einer stärkeren Verkehrsbelastung kann aber ganz offensichtlich keine Rede sein. Auf den Videoaufnahmen ist weiter auch klar ersichtlich, dass der Beschuldigte zum vor ihm fahrenden Fahrzeug aufsch- liesst, sich mithin also noch nicht lange hinter diesem befunden haben kann. Dar- auf wird jedoch im Rahmen der Aussagenwürdigung noch näher einzugehen sein. Schliesslich ist auf die Rüge der Verteidigung betreffend zulässige Höchstge- schwindigkeit einzugehen: Die in diesem Bereich geltende Maximalgeschwindigkeit von 100 km/h hat nicht nur als gerichtsnotorisch zu gelten, sondern lässt sich auch der durch die Polizei verfassten Strafanzeige entnehmen (pag. 1). An diesen An- gaben der Polizei kann nicht ernstlich gezweifelt werden. 10. Zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (subjektives Beweismittel) Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten, wonach er bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft widersprüch- liche Angaben gemacht habe. Der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, er ha- be nicht bewusst rechts überholt. Diese Antwort könnte sich nur auf die Frage be- ziehen, ob er bewusst gegen ein allfälliges Verbot betreffend Rechtsüberholen ver- stossen habe, was nicht der Fall sei, da er davon ausgegangen sei, dass er auf- grund der minutenlangen Blockade dazu berechtigt gewesen sei (pag. 310). Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft bzw. vor der Vorinstanz erstmals vorbrachte, durch ein voranfahrendes Fahrzeug blockiert worden zu sein, was nicht glaubhaft und als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten sei (pag. 225 f., S. 17 f. der Ent- scheidbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfäng- lich an. Das Vorbringen der Verteidigung ist lebensfremd und widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Polizei, welche den Beschuldigten anlässlich der Anhaltung am 11. Februar 2016 befragte, hat den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und es ist deshalb kaum davon auszugehen, dass sie den Beschul- 6 digten dazu befragen würde, ob er bewusst gegen das Verbot des Rechtsüberho- lens verstossen habe. Die Schilderung des Beschuldigten lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass er damals von sich aus geltend machte, nicht bewusst rechts überholt zu haben. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut seiner Aussagen. Zum anderen jedoch auch daraus, dass er – eben im Gegensatz zu seinen diesbezüglich ausführlichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und vor der Vorinstanz – bezeichnenderweise nicht schilderte, dass er durch ein voranfah- rendes Fahrzeug auf dem Überholstreifen blockiert worden sei. Vielmehr gab er an, dass er auf die rechte Spur gewechselt habe, nachdem er ein Fahrzeug auf dem Normalstreifen überholt habe (pag. 3). Wäre der Beschuldigte tatsächlich derart lange durch ein vorangehendes Fahrzeug blockiert worden und hätte ihn dies dazu veranlasst zu glauben, zum Rechtsüberholen berechtigt zu sein, hätte er dies zwei- felsfrei bereits gegenüber der Polizei erwähnt. Schliesslich spricht gegen eine sol- che Interpretation der Aussagen des Beschuldigten auch der Umstand, dass ihm gemäss eigenen Angaben sehr wohl bewusst ist bzw. war, dass auch ein längeres Blockieren des Überholstreifens nicht zum Rechtsüberholen berechtigt. So führte er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass man groteskerweise keine Alternative habe und man seine eigenen Rechte so nicht wahrnehmen könne (vgl. pag. 144, Z. 64 ff.). Auch die Beobachtungen der Polizei widersprechen den Behauptungen des Be- schuldigten, wonach er längere Zeit blockiert worden sei. In der Strafanzeige vom 11. Februar 2016 wird durch den Kantonspolizisten C.________ explizit festgehal- ten, dass der Beschuldigte auf dem Überholstreifen im Bereich der Autobahnein- fahrt zu einem anderen Personenwagen aufgeschlossen habe (pag. 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso der rapportierende Polizist falsche Angaben ma- chen sollte. Auf seine glaubhaften und überzeugenden Ausführungen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Sie werden im Übrigen wie erwähnt auch durch die Vi- deoaufnahmen bestätigt, auf denen klar ersichtlich ist, dass der Beschuldigte zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug aufschliesst. Die Verteidigung rügt weiter, dass die Vorinstanz die Aussage des Beschuldigten, dass er seit 60 Jahren unfallfrei fahre, zu seinen Ungunsten gewertet habe (pag. 312). Nach Ansicht der Kammer ist diese Behauptung – darüber, ob sie zu- treffend ist, braucht nicht Beweis geführt zu werden – für die Würdigung des vorlie- genden Geschehens ohne Bedeutung. Zusammen mit der Vorinstanz ist jedenfalls festzuhalten, dass mit Blick auf das Alter des Beschuldigten kaum von einer 60 Jahre langen unfallfreien Fahrpraxis gesprochen werden kann, müsste der Be- schuldigte diesfalls bereits mit 12 Jahren Auto gefahren sein. Unabhängig von die- ser offensichtlich unzutreffenden bzw. übertriebenen Aussage des Beschuldigten kann selbst aus einer jahrelangen unfallfreien Praxis nicht abgeleitet werden, dass ein bestimmtes angeklagtes Fehlverhalten nicht stattgefunden haben kann. Denn es kann nicht ernstlich behauptet werden, dass im Strassenverkehr jahrelang stets fehlerfrei gefahren worden sei und es folglich zu keinem Zeitpunkt zu Fahrfehlern gekommen sein könne. Dies wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung schlicht ausgeschlossen. Jahrelanges unfallfreies Fahren lässt daher im konkreten Fall kei- ne Rückschlüsse darauf zu, ob das angeklagte Verhalten so stattgefunden hat oder nicht. Dem Beschuldigten wird zudem vorliegend nicht vorgeworfen, einen Unfall 7 verursacht zu haben. Vielmehr soll er gegen die geltende Strassenverkehrsord- nung verstossen haben, wobei der automobilistische Leumund des Beschuldigten eben gerade nicht einwandfrei ist, und ihm bereits zweimal der Ausweis entzogen werden musste (vgl. pag. 47). 11. Zur Würdigung der Frage, mit welcher Intention der Beschuldigte gehandelt hat Die Verteidigung führt bezüglich dieser Frage aus, es sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er das Manöver sorgfältig ausgeführt und in der Überzeugung gehandelt habe, niemanden zu gefährden. Er habe auf eine langge- zogene Kurve gewartet, welche die Sicherheit seines Manövers begünstigt habe. Es könne diesbezüglich auf die Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (pag. 312). Zudem handle es sich beim Beschuldigten um einen Mediziner, welcher beruflich seinen Mitmenschen Gutes tue und daher keine Handlung billigen bzw. vornehmen würde, welche die Gesundheit Dritter gefährden würde (pag. 318). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Überholmanöver bewusst ausgeführt hat, was durch ihn auch nicht (mehr) bestritten wird. Der Beschuldigte hat sich damit bewusst über das ihm bekannte Verbot des Rechtsüberholens hin- weggesetzt, um das korrekt fahrende Fahrzeug, welches die geltende Höchstge- schwindigkeit mehr oder weniger eingehalten hat, zu überholen. Dass der Beschul- digte dabei rücksichtsvoll vorgegangen und in der Überzeugung gehandelt haben soll, niemanden zu gefährden, stellt nach Ansicht der Kammer eine Schutzbehaup- tung dar. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschuldigte während seines Überholmanövers offensichtlich die geltende Höchstgeschwindigkeit von max. 100 km/h nicht eingehalten hat, was auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist. Zum ande- ren hat es der Beschuldigte beim Ausscheren nach rechts unterlassen, den Blinker zu betätigen, was bei einem sorgfältig und überlegt ausgeführten Fahrmanöver zu erwarten wäre bzw. erwartet werden darf. Dies hat umso mehr zu gelten, als sich unmittelbar hinter ihm auf dem Normalstreifen ein weiteres Fahrzeug befand und es der Beschuldigte diesem Fahrzeuglenker durch seinen Spurwechsel verunmög- lichte, ohne erheblich abzubremsen, den vorgeschriebenen Mindestabstand (halber Tacho, in casu rund 50 Meter!) einzuhalten. Gleiches hat für das Wiedereinbiegen zu gelten. Zwar hat der Beschuldigte bei diesem Spurwechsel den Blinker betätigt. Wiederum hat er jedoch gefährlich nahe vor dem von ihm überholten Mazda einge- spurt. Der Beschuldigte hat überdies nicht länger zugewartet, sondern das Über- holmanöver gestartet, kurz nachdem er auf den nicht zu langsam fahrenden Mazda aufgeschlossen hat. Der Beschuldigte handelte offensichtlich impulsiv und unüber- legt. Von einem langen Hinterherfahren, welches die Nerven des Beschuldigten hätte strapazieren können, kann wie dargelegt nicht gesprochen werden. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte das Manöver im Bereich einer Autobahneinfahrt vor- genommen hat – mithin auch noch in einer Kurve und nicht auf einer gerade Stre- cke – wo damit gerechnet werden muss, dass Fahrzeuge vom Beschleunigungs- streifen auf den Normalstreifen wechseln. So ist auf den Videoaufnahmen zu se- hen, dass es dem Mazda an der besagten Stelle gar nicht möglich gewesen wäre, die Überholspur freizugeben, befand sich auf dem Beschleunigungsstreifen unge- fähr auf gleicher Höhe doch ein weiteres Fahrzeug, welches auf den Normalstreifen 8 einspuren musste. Dass ausgerechnet an dieser Stelle ein solches Manöver durch den Beschuldigten erfolgt ist, verdeutlicht die Rücksichtslosigkeit in seinem Vorge- hen. Die dargelegten Umstände belegen zweifelsfrei, dass der Beschuldigte bei seinem Überholmanöver nicht sorgfältig und geplant vorgegangen ist, sondern vielmehr unabhängig von den im konkreten Fall bestehenden Gefahren, welche ihm bewusst sein mussten, zu einem rücksichtslosen Überholmanöver ansetzte. Auch der Hinweis der Verteidigung auf den Beruf des Beschuldigten lässt keine andere Wertung des Sachverhalts zu (pag. 318). Würde der oben dargelegten Ar- gumentation der Verteidigung gefolgt werden, würde ein Medizinalberuf – nota be- ne neben vielen anderer Berufen auch – gegen das Vorliegen des subjektiven Tat- bestands bei groben Verkehrsregelverletzungen sprechen, was offensichtlich nicht der Fall sein kann. Aus ganz allgemeinen Lebensumständen, welche eine Vielzahl von Menschen betreffen (automobilistischer Leumund, Beruf, Geschlecht), lassen sich nach Ansicht der Kammer willkürfrei keine Rückschlüsse auf einen konkreten Vorfall ziehen. Es ist hierzu einzig nebenbei zu bemerken, dass der Beschuldigte über einen Ehrendoktor der philosophischen Fakultät und nicht der Medizin verfügt. 12. Fazit Beweiswürdigung In Würdigung der vorhandenen Beweismittel erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im Bereich der Autobahneinfahrt Wangen an der Aare auf den auf der Überholspur korrekt fahrenden Mazda, welchem es aufgrund eines parallel zu ihm fahrenden Fahrzeugs auf dem Beschleunigungsstreifen, welches einspuren wollte, unmöglich gewesen wäre, die Überholspur freizugeben, aufgeschlossen hat. Unmittelbar danach hat der Beschuldigte ohne den Blinker zu betätigen auf den Normalstreifen gewechselt, und sich dabei gefährlich nahe vor einem Fahrzeug eingefügt, welchem es aufgrund des Fahrmanövers kurzfristig nicht möglich war, auch nur annähernd den geltenden Mindestabstand einzuhalten. Nachdem der Be- schuldigte den Mazda rechts überholt hatte, hat er – wiederum gefährlich nahe – vor diesem wieder zurück auf die Überholspur gewechselt und anschliessend die Fahrt fortgesetzt. Der Mazda-Lenker hat mithin den Überholstreifen entgegen den Schutzbehauptungen des Beschuldigten nicht minutenlang blockiert. Vielmehr hat der Beschuldigte unmittelbar vor dem Überholmanöver erst zum Mazda aufge- schlossen. Der Beschuldigte hat sich bewusst über das ihm bekannte Verbot des Rechtsüber- holens hinweggesetzt und er hat das Überholmanöver keineswegs überlegt und sorgfältig, sondern rücksichtslos in einer gefährlichen Situation ausgeführt (vgl. ausführlich E. 11). IV. Rechtliche Würdigung 13. Objektiver Tatbestand Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwe- 9 rer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Ge- fährdung gegeben. Rechtsüberholen auf der Autobahn ist verboten und stellt eine schwere Verkehrsregelverletzung dar, was das Bundesgericht wiederholt bestätigt hat. Die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fahrer des rechts überhol- ten Personenwagens, müssen nicht mit einem solchen Überholmanöver rechnen (BGE 128 II 285 E. 1.3 sowie kürzlich Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2 und 1.5). Dies hat gerade im vorliegenden Fall zu gel- ten, in dem der Beschuldigte kurz zuvor auf den Mazda aufgeschlossen hat, dieser die geltende Höchstgeschwindigkeit nicht unterschritten hatte, und es ihm aufgrund eines parallel zu ihm auf dem Beschleunigungsstreifen befindlichen Fahrzeugs, welches auf den Normalstreifen wechseln wollte, nicht möglich gewesen wäre, den Überholstreifen freizugeben. Der korrekt fahrende Mazda musste in dieser Situati- on – gerade mit Blick auf die sich an dieser Stelle befindliche Einfahrt, von welcher regelmässig Fahrzeuge auf die Normalspur einspuren – nicht mit einem derartigen Überholmanöver rechnen. Die erhöhte abstrakte Gefahr des Überholmanövers des Beschuldigten ergibt sich also vorliegend zusätzlich auch aus dem Umstand, dass er im Bereich einer Einfahrt rechts überholt hat. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 225 ff., S. 19-21 und S. 23-24 der Entscheidbegründung). An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach ein geringes Verkehrsaufkommen bestanden habe, die Situation übersichtlich und die Wetter- und Sichtverhältnisse gut gewesen seien, und das Überholmanöver auch hätte vorhergesehen werden können (vgl. pag. 316). Wie dargelegt, wurde eine abstrakte Gefährdung in Bezug auf das rechts überholte Fahrzeug, welches gerade im Bereich des Beschleunigungsstreifens generell und insbesondere im konkreten Fall nicht damit rechnen musste, rechts überholt zu werden, geschaffen, woran auch die äusseren Umstände wie das Verkehrsauf- kommen und die Wetter- und Sichtverhältnisse nichts zu ändern vermögen. Diese sind im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten zu berück- sichtigen. Zu Recht leitet der Beschuldigte auch aus der eingereichten parlamenta- rischen Initiative konkret nichts zu seinen Gunsten ab (vgl. pag. 315). Das Gericht hat das geltende Recht auszulegen und anzuwenden und weder laufende Revisi- onsbemühungen zu berücksichtigen, noch selbst Rechtsetzung zu betreiben. 14. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, der Beschul- digte habe in Bezug auf die Gefährdung unbewusst fahrlässig gehandelt und das Risiko seines Handelns schlichtweg nicht bedacht. Davon sei auch das Regional- gericht ausgegangen, wenn es festgehalten habe, der Beschuldigte habe das Ge- fährdungspotential verkannt (pag. 317 ff.). Die Vorinstanz hat die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zutreffend wieder- gegeben (pag. 228, S. 22 der Entscheidbegründung) und ebenso zutreffend kon- kret subsumiert (2. Abschnitt, pag. 231, S. 25 der Entscheidbegründung). Anzu- merken ist, dass das Bundesgericht bestätigt hat, dass grundsätzlich von einer ob- 10 jektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen sei, es sei denn, es wären Gründe ersichtlich, welche das Verhalten als weniger schwer erscheinen liessen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017, E. 1.5). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind im Gegenteil vorliegend Gründe ersichtlich, welche das Verhalten des Beschuldigten als subjektiv gravierender erscheinen lassen, weswegen denn auch auf Eventualvorsatz zu schliessen ist. Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich über das ihm bekannte Verbot des Rechtsü- berholens hinweggesetzt und damit die durch ihn geschaffene erhöhte abstrakte Gefährdung in Kauf genommen. Beim Rechtsüberholen taucht das überholende Auto plötzlich und unvermittelt mit hoher Geschwindigkeit auf. Dies hat insbesonde- re im vorliegenden Fall zu gelten, wo der Beschuldigte erst kurz vor dem Überhol- manöver aufgeschlossen hat und das rechts überholte Fahrzeug nicht zu langsam gefahren ist. Zudem war für den Beschuldigten offensichtlich, dass der Mazdafah- rer den Überholstreifen nicht freigeben konnte, da sich wie dargelegt auf gleicher Höhe ein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen befand, welches auf die Au- tobahn und damit auf den Normalstreifen einspuren wollte. In dieser Konstellation muss es dem Beschuldigten offensichtlich bewusst gewesen sein, dass er durch das unerwartete und insbesondere im Bereich des Beschleunigungsstreifens ge- fährliche Überholmanöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung schafft. Dies hat ge- rade auch mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte ein erfahrener Auto- fahrer ist, zu gelten. Für ihn muss das Gefährdungspotential gerade angesichts seiner Lebens- und Fahrerfahrung evident sein. Der Umstand, dass der Beschul- digte nur kurz zuvor auf den vor ihm (und überdies nicht mit untersetzter Ge- schwindigkeit) fahrenden Mazda aufgeschlossen hat, nicht zugewartet und ohne Weiteres zum riskanten Überholmanöver im Bereich eines Beschleunigungsstrei- fens angesetzt hat, verdeutlicht seine Rücksichtslosigkeit und seine geringe Frus- trationstoleranz. Dieses rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten in der konkre- ten Situation und in Kenntnis der dadurch geschaffenen Gefährdung kann nicht an- ders gewertet werden, als dass der Beschuldigte vorliegend in Kauf genommen hat, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. Der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. 15. Rechtswidrigkeit und Schuld Der Beschuldigte macht zuletzt in rechtlicher Hinsicht geltend, sein Überholmanö- ver sei gerechtfertigt gewesen. Er sei durch das sich auf der linken Fahrbahn mit verminderter Geschwindigkeit gefahrene Fahrzeug regelrecht zum Handeln ge- drängt worden (pag. 321). Wie das Beweisergebnis ergeben hat, hat der Beschuldigte erst kurz vor dem Überholmanöver auf den vor ihm fahrenden Mazda aufgeschlossen, welcher zu- dem mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Selbst wenn sich der Sachverhalt wie vom Beschuldigten behauptet darstellen würde, würde dies offen- sichtlich kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Gesetzes darstellen. 11 Es sind damit weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Rechtsüberholen auf der Autobahn, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECH- SEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach ob- jektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, wes- halb maximal 20 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen. Es erübrigt sich daher ei- ne (hypothetische) Prüfung der Sanktion sowohl nach altem und nach neuem Recht zur Feststellung des milderen Rechts. Das neue Recht ist vorliegend nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 17. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 232 f., S. 26 f. der Entscheidbegrün- dung). 18. Strafart und Strafrahmen Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 90 Abs. 2 SVG). Aufgrund der auszufällenden Strafhöhe kommt von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 aStGB). 19. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte hat vorliegend bei guten Wetter- und Sichtverhältnissen auf der verhältnismässig schwach befahrenen Autobahn A1 einen anderen Verkehrsteil- nehmer, welcher mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit gefahren ist, nach kurz- 12 er Zeit rechts überholt und damit den Tatbestand objektiv erfüllt. Er hat keinen wei- teren Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet, das Überholmanöver jedoch unbe- dacht und ohne erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen, ausgeführt, was sich insbesondere darin zeigt, dass er den Spurwechsel auf den Normalstreifen vorge- nommen hat, ohne zu blinken. Der Beschuldigte hat das Überholmanöver zudem im Bereich einer Autobahneinfahrt vorgenommen, wo weitere Fahrzeuge auf den Normalstreifen, welchen er als Überholstreifen benutzte, einbiegen müssen. Dieser Umstand führt dazu, dass von einem leicht höheren Verschulden auszugehen ist als bei anderen denkbaren Tatbestandsvarianten ohne solche zusätzlich erschwe- renden Umstände. Die Rücksichtslosigkeit, welche der Beschuldigte durch sein Vorgehen offenbart hat, ist jedoch tatbestandsmässig und darf sich daher nicht verschuldenserhöhend auswirken. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objek- tiven Tatkomponenten von einem im Verhältnis zum Strafrahmen noch leichten Verschulden auszugehen. 20. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte bezüglich des Überholmanövers vorsätzlich und bezüg- lich der durch ihn geschaffenen Gefährdung mit Eventualvorsatz, was als tatbe- standsmässig zu beurteilen ist. Auch die Beweggründe und die übrigen Umstände vermögen das Verschulden des Beschuldigten nicht zu mindern. Im Gegenteil hat der Beschuldigte durch sein Verhalten eine äusserst geringe Frustrationstoleranz im Strassenverkehr offenbart. Es ist keineswegs so, dass er durch das vor ihm fah- rende Fahrzeug ausgebremst oder behindert und daher zu diesem gefährlichen Überholmanöver provoziert wurde. Vielmehr ist der Mazda mit gut 100 km/h gefah- ren und hat damit die geltende Höchstgeschwindigkeit nicht unterschritten. Der Be- schuldigte hat zudem nicht lange zugewartet, sondern ohne zu zögern zum Über- holmanöver angesetzt, was zeigt, dass seine Beweggründe lediglich in seiner Un- geduld und fehlenden Einsicht liegen, was sich insbesondere auch aus seinen ei- genen Aussagen ergibt, wonach er sich durch das Verbot des Rechtsüberholens in seinen Rechten beeinträchtigt fühle (pag. 144). Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und dem sich daraus ergebenden noch leichten Verschulden des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 21. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat sämtliche Täterkomponenten zutreffend wiedergegeben, wes- wegen auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 235 f., S. 29 f. der Entscheidbegründung). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, sein automobilistischer Leumund jedoch getrübt ist, was sich aus den vorliegenden ADMAS-Akten ergibt (pag. 47). Diese Einträge und das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren – insbesondere seine Aussagen, wonach er das Manöver sorgfältig ausgeführt habe etc. – zeigen einen nicht unbedenklichen Mangel an Einsicht. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht betont hat, scheint es, als sei der Beschuldigte 13 nicht willens, das Verbot des Rechtsüberholens zu akzeptieren bzw. sich dement- sprechend zu verhalten. Gemäss eigenen Aussagen fühlt er sich dadurch in der Ausübung seiner Rechte beeinträchtigt (pag. 144). Dies wirkt sich jedoch vorlie- gend nicht straferhöhend aus, sondern wird gegebenenfalls in einem Administrativ- verfahren zu berücksichtigen sein. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als verschuldensangemessen. 22. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass neben den Einkünften aus selbst- ständiger und unselbständiger Arbeit auch solche aus dem Vermögen dem Täter wirtschaftlich zufliessen und deswegen bei der Festlegung des Tagessatzes zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Vermögenssubstanz vorliegend nicht zu berücksichtigen ist und damit auf Grundla- ge der Steuererklärung eine Tagessatzhöhe von CHF 1‘710.00 resultiert. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 237 f., S. 32 f. der Entscheidbegründung). 23. Bedingter Strafvollzug Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dem nicht einschlägig vorbestraf- ten Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Hingegen lässt der wie erwähnt bedenkliche Mangel an Einsicht und Reue sowie der vorbelastete Leu- mund im Strassenverkehr eine leicht erhöhte Probezeit von 3 Jahren als notwendig erscheinen, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. pag. 238, S. 32 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich den Aus- führungen der Vorinstanz an, mit der Ausnahme, dass eine Delinquenz während hängigem Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. 24. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Die Ver- bindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafen- kombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Sum- me schuldangemessen sein müssen (vgl. dazu BGE 134 IV 60, E. 7.3., mit Hinwei- sen, sowie BGE 134 IV 16, E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte dabei grundsätz- lich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). 14 Das Ausfällen einer Verbindungsbusse erscheint vorliegend sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zudem wird damit auch der sogenannten Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe, welche insbesondere im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung besteht, Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erachtet die Kammer gleich wie die Vorinstanz die Ausscheidung von 4 Tagessätzen als verhältnismässig. Der Beschuldigte ist daher zu einer Ver- bindungsbusse von CHF 6‘840.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt 4 Tage. 25. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen à CHF 1‘710.00, ausmachend CHF 27‘360.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘840.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt 4 Tage. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. VI. Kosten und Entschädigung 26. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Die Kammer hat den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt; der Beschuldigte hat daher die Verfahrenskosten von CHF 2‘775.00 zu tragen. 27. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschul- digte, welcher verurteilt wird, als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Er hat da- her die Kosten für das Verfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 3‘000.00, zu tragen. 28. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen. 15 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11.02.2016 auf der Autobahn A1, Wiedlisbach, Fahrtrichtung Bern, als Lenker eines Personenwagens durch Rechtsüberho- len auf Autobahn; und in Anwendung der Artikel 8 Abs. 3, 36 Abs. 5 VRV 35 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen à CHF 1‘710.00, ausmachend total CHF 27‘360.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt; 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘775.00; 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 16 - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Zürich, Abteilung Admi- nistrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. Juli 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann i.V. Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17