2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. April 2014 in Zürich durch Übergabe von 1‘748.7 Gramm Haschisch an H.________ und I.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von CHF 6‘774.85 für das erstinstanzliche und von CHF 4‘034.75 für das oberinstanzliche Verfahren, insgesamt ausmachend CHF 10‘809.60 (inkl. Auslagen und MWST), sowie unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrens-