Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 8. November 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Tribunal de Police Genève vom 15. Oktober 2008 gegen A.________ eingestellt wurde; 2. die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Kanton Bern auferlegt wurden; 3. auf die Ausrichtung einer Entschädigung für das Widerrufsverfahren verzichtet wurde;