132 Abs. 3 StPO). Der Aufwand für das Abfassen der Berufungsbegründung wird daher von 10 ⅓ um 5 auf insgesamt 5 ⅓ Stunden gekürzt. Der zu entschädigende Aufwand verringert sich dadurch von 18 ½ um 5 auf insgesamt 13 ½ Stunden. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen ergibt dies für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘034.75. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 6‘774.85 und für das oberinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 4‘034.75 (je inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 11 IV. Dispositiv