sowie teilweise pag. 793, 799, 800, 801, 808, 809), d.h. rund die Hälfte des Inhalts der Berufungsbegründung, auf das blosse Zusammenfassen der Aussagen der Verfahrensbeteiligten sowie des erstinstanzlichen Urteils. Dies war für die Begründung der Berufung weder notwendig noch hilfreich, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Kammer über Aktenkenntnis verfügt. Hinzu kommt, dass sich die von der Vorinstanz ausgefällte bzw. von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 50 bzw. 40 Tagessätzen klarerweise im Bagatellbereich bewegt (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO).