sen. Für das oberinstanzliche Verfahren macht der Beschuldigte demgegenüber eine Entschädigung von CHF 5‘488.70 geltend. Gemäss der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ beläuft sich sein Aufwand auf insgesamt 18 ½ Stunden, wobei allein für das Abfassen der Berufungsbegründung 10 ⅓ Stunden aufgewendet wurden (pag. 849 ff.). Die Kammer hält den geltend gemachten Aufwand für übersetzt. Die Berufungsbegründung umfasst mit Deckblatt insgesamt 20 Seiten. Davon beschränken sich rund 10 Seiten (pag. 794 – 797 und 802 – 807; sowie teilweise pag.