10 gesetzt. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV wird das Honorar in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren gegen einen solchen Entscheid im Tarifrahmen von 10 % von CHF 500.00 bis 50 % von CHF 25'000.00, d.h. von CHF 50.00 bis CHF 12‘500.00 festgesetzt. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen.