bloss vermittelt und selber mit den Drogen nichts zu tun gehabt haben. Die Kammer hat aufgrund dieser Überlegungen erhebliche Zweifel daran, dass sich das Geschehen an jenem Abend wie in der Anklage umschrieben ereignet hat. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Bst. b des Strafbefehls vom 14. März 2016 freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung