bzw. 503 ff.; Hausdurchsuchung bei I.________ am 16. April 2014, pag. 292 ff. bzw. 378 ff.; Sicherstellung und Durchsuchung der Mobiltelefone von H.________ und I.________ sowie des Autos von H.________, vgl. pag. 307 f.) lieferten irgendwelche Hinweise auf eine Übergabe der vorgefundenen Betäubungsmittel vom Beschuldigten an H.________ und I.________ in Zürich. Auch aus den Aussagen der Beteiligten lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Geschehen an jenem Abend wie in der Anklage umschrieben ereignet haben soll.