8.6 Würdigung durch die Kammer Vorab kann festgehalten werden, dass das von der Vorinstanz angenommene Beweisergebnis (pag. 729) nicht mit dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt übereinstimmt. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, in J.________ 1‘748.7 Gramm Haschisch im Hinblick auf ein Treffen mit I.________ ins Auto von H.________ gelegt zu haben. Dem Beschuldigten wird vielmehr vorgeworfen, in Zürich [nicht: in J.________] H.________ und [nicht: oder] I.________ 1‘748.7 Gramm Haschisch übergeben [nicht: im Hinblick auf ein Treffen mit […] ins Auto gelegt] zu haben.