8.5 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, es möge zwar zutreffen, dass weder der Beschuldigte noch H.________ oder I.________ die ganze Wahrheit gesagt hätten, denn alle drei wollten nichts mit den aufgefundenen Drogen zu tun haben. Fakt sei