schlussendlich zugesagt. Sowohl I.________ als auch H.________, in dessen Auto das Marihuana gefunden worden sei, hätten Grund dazu, falsch auszusagen und Schutzbehauptungen aufzustellen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz den Aussagen von H.________ derart viel Gewicht beimesse und die Verurteilung einzig aufgrund von dessen Aussagen vornehme. Es liege eine Konstellation vor, in welcher keiner der Aussagen mehr oder weniger Bedeutung zugesprochen werden könne. Mangels weiterer objektiver und subjektiver Beweismittel sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen (siehe zum Ganzen pag. 807 ff.).