8.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung hält dagegen, die Aussage von I.________ seien stets gleich geblieben und nicht weniger logisch oder nachvollziehbar als diejenigen von H.________. H.________ habe keineswegs gleichbleibend ausgesagt. Er habe seine Aussagen im Laufe des Verfahrens beispielsweise dahingehend geändert, dass er nicht mehr wie zunächst behauptet mit dem Beschuldigten zusammen in der Wohnung von I.________ gewesen sei, sondern dass er stattdessen I.________ auf der Strasse angetroffen habe. Auf Nachfrage der Verteidigung habe H._____