_ bemerkt worden wäre. Der Beschuldigte sei der einzige gewesen, der insbesondere in J.________ die Gelegenheit gehabt habe, das Marihuana im Auto von H.________ zu verstecken, als dieser in der Wohnung gewartet habe (siehe zum Ganzen pag. 728 f.). Die Vorinstanz gelangte deshalb zu folgendem Beweisergebnis (pag. 729): Demnach erachtet es das Gericht nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel als erstellt, dass A.________ die 1.7487 Kg Marihuana ins Auto von H.________ gelegt hat, im Hinblick darauf, dass sie nun I.________ in Zürich treffen würden.