7 fallen. So sei seine Beschreibung der Wohnung von I.________ treffend und detailliert. Es sei deshalb auf die Aussagen von H.________ abzustellen. Die Vorinstanz erwog weiter, es sei ausgeschlossen, dass I.________ das Marihuana auf die Rückbank des Autos von H.________ gelegt haben könne, da dieser nie alleine im Auto gewesen und zudem vorne eingestiegen sei, weshalb ein Deponieren der Drogen durch H.________ bemerkt worden wäre.