8.3 Überlegungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, H.________ und I.________ hätten ihre Sichtweise des Verlaufs des Abends stets gleichbleibend geschildert. Die Angaben von I.________, wonach er H.________ den Weg zur Autobahn habe zeigen wollen, seien jedoch nicht nachvollziehbar, da davon auszugehen sei, dass dieser bereits auf dem Hinweg die Autobahn benutzt und ausserdem über ein GPS verfügt habe. Auch die Angaben des Beschuldigten, wonach dieser nach Zürich gefahren sei, um I.____