Der rapportierende Polizist hielt in seinem Bericht fest, dass es im Innenraum des angehaltenen Fahrzeugs keinerlei Anzeichen für Betäubungsmittelkonsum gegeben und H.________ auch keinerlei diesbezügliche Merkmale aufgewiesen habe (pag. 283). Weder die Hausdurchsuchungen bei H.________ und I.________ (pag. 292 ff.) noch die Untersuchung deren Fingernagelschmutzes führte zu weiteren Erkenntnissen im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte konnte schliesslich aufgrund der Angaben (Beschreibungen, Handynummer, Identifikation mittels Fotokonfrontation) der beiden Festgenommenen identifiziert werden (pag.