[das fragliche Restaurant] führte, so hätten sie nicht während des angeklagten Zeitraumes stattgefunden. Die Kammer hat aufgrund dieser Überlegungen wie die Generalstaatsanwaltschaft erhebliche Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt in der Zeit von 2009 bis 2010 ereignet hat. Der Beschuldigte ist daher freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Bst. a des Strafbefehls vom 14. März 2016. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigen sich die weiteren Überlegungen zum Anklagegrundsatz sowie zur Verwertbarkeit der Aussagen von D.________ und C.________.