Ein Blick ins Handelsregister verrät, dass das Einzelunternehmen «C.________ Restaurant», Inhaberin G.________, an der L._______ [Adresse] am 5. Februar 2008 ins Handelsregister eingetragen und am 2. September 2008 infolge Geschäftsüberganges bereits wieder daraus gelöscht wurde (https://be.chregister.ch/crportal/suche/suche.xhtml). Erfolgten die Drogenverkäufe tatsächlich zu der Zeit, als C.________ [das fragliche Restaurant] führte, so hätten sie nicht während des angeklagten Zeitraumes stattgefunden.