Da sicher ist, dass die Geschäfte zwischen dem Beschuldigten und C.________ im Jahre 2007/2008 anfingen, ist bei zwei bis drei Geschäften nicht davon auszugehen, dass sich die Geschäftsbeziehung über 3 bis 4 Jahre hinzog. Der Tatzeitraum, für welchen allenfalls ein Schuldspruch ergehen könnte, liegt damit in der Zeit 2007 bis 2008. Dieser Tatzeitraum ist aber nicht angeklagt. Kommt hinzu, dass allfällige Geschäfte, welche im Jahre 2007 (April bis September 2007, vgl. auch pag. 652) stattfanden bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verjährt waren. […]