Was danach war, ist unklar bzw. es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er von C.________ noch in den Jahren 2009 bis 2010 Marihuana bezog, als dieser das Marihuana von E.________ bezog. Denn einerseits kannte E.________ den Beschuldigten nicht und andererseits sagte C.________ aus, es habe mit dem Beschuldigten nur zwei bis drei Geschäfte gegeben, danach habe der Beschuldigte kein Interesse mehr gehabt. Da sicher ist, dass die Geschäfte zwischen dem Beschuldigten und C.________ im Jahre 2007/2008 anfingen, ist bei zwei bis drei Geschäften nicht davon auszugehen, dass sich die Geschäftsbeziehung über 3 bis 4 Jahre hinzog.