Aus den glaubhaften Aussagen von D.________ ergibt sich klar, dass dieser den Beschuldigten kannte. Er kannte den Namen A.________, konnte die Person beschreiben (Alter, Grösse, Figur, Frisur), gab an, dass er ihn einmal gesehen habe und erkannte ihn auch auf einer Fotodokumentation. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte sicher in der Zeit, als er (D.________) C.________ mit Marihuana belieferte, ein Abnehmer von C.________ war. Das muss aber in der Zeit 2007 bis 2008 gewesen sein. Was danach war, ist unklar bzw. es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er von C._____