C.________ erklärte zwar in der Befragung vom 19. Dezember 2012 und anlässlich der Hauptverhandlung, dass er dem Beschuldigten Marihuana verkauft habe. Er machte aber keine Angaben über den Zeitraum, in welchem er dem Beschuldigten Marihuana verkauft hat. Bezüglich seiner Geschäfte mit D.________ gab er an, er habe von April bis Oktober 2007 von D.________ Marihuana bezogen (pag. 654 Z. 51 ff.). Auf Vorhalt einer weiteren Lieferung im September 2008 erklärte er, dass könne nicht in dem Jahr gewesen sei, evtl. sei es im Jahre 2009 gewesen (pag. 655 Z. 110 ff.).