In der Urteilsbegründung der Vorinstanz lesen wir weiter, es sei nur zwei- bis dreimal zu Marihuana- Transaktionen gekommen, danach habe der Beschuldigte kein Interesse mehr gehabt (vgl. dazu auch Aussagen C.________ anlässlich der Hauptverhandlung, pag. 683). Unabhängig von der Klärung der Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von D.________, E.________ und C.________, erscheinen mir ihre Aussagen betreffend den Tatzeitraum zu Gunsten des Beschuldigten als wesentlich.