7.3 Würdigung durch die Kammer Für die Würdigung der vorhandenen Beweismittel kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 17. August 2018 verwiesen werden (pag. 817 f.): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit von 2009 bis 2010 von C.________ eine unbekannte, 2 Kilogramm übersteigende Menge Marihuana zum Weiterverkauf gekauft zu haben. In der Urteilsbegründung der Vorinstanz lesen wir weiter, es sei nur zwei- bis dreimal zu Marihuana- Transaktionen gekommen, danach habe der Beschuldigte kein Interesse mehr gehabt (vgl. dazu auch Aussagen C.