391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen Ziff. 1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes erhoben (pag. 751 f.). Die Kammer darf somit das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Ziff. 1 des Sanktionenpunktes auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Sie ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). In den übrigen zu beurteilenden Punkten gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung