2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes beantragt (pag. 815 f.). Durch die Kammer neu zu beurteilen ist somit die gesamte Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Demgegenüber blieben Ziff. II (Widerruf) und III (Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).