Die Generalstaatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil in ihrer Berufungserklärung vom 27. März 2018 ebenfalls nur teilweise an (pag. 751). Ihre Anschlussberufung richtete sich gegen die Strafzumessung (pag. 751), d.h. gegen Ziff. 1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes. In der schriftlichen Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 17. August 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft neu, der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Ziff. 1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes freizusprechen. Weiterhin wurde ein Schuldspruch gemäss Ziff. 2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes beantragt (pag.