6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 20. März 2018 nur teilweise an (pag. 745 f.). Seine Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie gegen die Bemessung der mit den Schuldsprüchen zusammenhängenden Strafe sowie der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil in ihrer Berufungserklärung vom 27. März 2018 ebenfalls nur teilweise an (pag.