Die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber beantragte zusammengefasst, es sei die Rechtskraft der Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festzustellen (Antrag 1), der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG durch Kauf von mindestens 2 Kilogramm Marihuana zum Weiterverkauf, unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (Antrag 2), der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das BetmG durch Übergabe von 1‘748.7 Gramm Marihuana (Antrag 3), er sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von