758). Mit Verfügung vom 20. April 2018 wurde sodann die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 759 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 7. August 2018 fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 791 ff.). Mit Eingabe vom 17. August 2018 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits fristgerecht eine schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung ein (pag. 815 ff.). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte der Beschuldigte nach einmaliger Fristerstreckung fristgerecht eine Replik i.S. Berufung bzw. seine Stellungnahme i.S. Anschlussberufung ein (pag. 839 ff.).