2 3. Schriftliches Verfahren In der Berufungserklärung vom 20. März 2018 teilte der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit (pag. 745). Mit Eingabe vom 27. März 2018 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 751 f.). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung wiederholte der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 758).