2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. November 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 709 f.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Februar 2018 (pag. 714 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 1. März 2018 zugestellt (pag. 742b). Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 745 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 27. März 2018 Anschlussberufung (pag. 751 f.)