II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs stellte die Vorinstanz das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Tribunal de Police Genève vom 15. Oktober 2008 gegen den Beschuldigten ein, auferlegte die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Kanton Bern und verzichtete auf die Ausrichtung einer Entschädigung. Schliesslich verfügte die Vorinstanz in Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs die Rückgabe diverser sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten.