ra-Seeland vom 28. Januar 2016 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland vom 15. März 2016 (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes) sowie zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘642.00 (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes). In Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs stellte die Vorinstanz das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Tribunal de Police Genève vom 15. Oktober 2008 gegen den Beschuldigten ein, auferlegte die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Kanton Bern und verzichtete auf die Ausrichtung einer Entschädigung.