Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 68 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 8. November 2017 (PEN 2016 515) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. November 2017 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), begangen von 2009 bis 2010 in Biel/Bienne durch Kauf von mindestens 2 Kilogramm Marihuana von C.________ zum Weiterverkauf (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) sowie der Widerhandlung gegen das BetmG, begangen am 15. April 2014 in Zürich durch Übergabe von 1‘748.7 Gramm an H.________ und I.________ (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägi- gen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend total CHF 2‘000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ge- richtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 3. Mai 2010, zum Urteil des Untersu- chungsamts Gossau vom 25. April 2012, zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Dezember 2012, zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. Januar 2014, zum Urteil des Ministère public du canton du Jura, Porrentruy vom 6. Januar 2016, zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland vom 28. Januar 2016 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland vom 15. März 2016 (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes) sowie zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘642.00 (Ziff. 2 des erstin- stanzlichen Sanktionenpunktes). In Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs stellte die Vorinstanz das Wider- rufsverfahren betreffend das Urteil des Tribunal de Police Genève vom 15. Oktober 2008 gegen den Beschuldigten ein, auferlegte die Verfahrenskosten für das Wider- rufsverfahren von CHF 300.00 dem Kanton Bern und verzichtete auf die Ausrich- tung einer Entschädigung. Schliesslich verfügte die Vorinstanz in Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs die Rückgabe diverser sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. November 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 709 f.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Februar 2018 (pag. 714 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 1. März 2018 zugestellt (pag. 742b). Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 745 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 27. März 2018 An- schlussberufung (pag. 751 f.) 2 3. Schriftliches Verfahren In der Berufungserklärung vom 20. März 2018 teilte der Beschuldigte sein Einver- ständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit (pag. 745). Mit Eingabe vom 27. März 2018 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft eben- falls mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 751 f.). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung wiederholte der Beschuldigte sein Einver- ständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 758). Mit Verfügung vom 20. April 2018 wurde sodann die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens angeordnet (pag. 759 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 7. August 2018 fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 791 ff.). Mit Eingabe vom 17. August 2018 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits fristgerecht eine schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung ein (pag. 815 ff.). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte der Beschuldigte nach einmaliger Fris- terstreckung fristgerecht eine Replik i.S. Berufung bzw. seine Stellungnahme i.S. Anschlussberufung ein (pag. 839 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits verzichtete mit Schreiben vom 25. Okto- ber 2018 auf die Einreichung einer Duplik i.S. Berufung bzw. einer Replik i.S. An- schlussberufung (pag. 846). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 erklärte die Kammer den Schriftenwechsel für abgeschlossen (pag. 847). Zufolge personeller Zuteilung von Oberrichter Bähler an die Zivilabteilung per 1. Ju- li 2018 wurde an dessen Stelle Oberrichter Aebi als Mitglied der Kammer einge- setzt (vgl. pag. 789). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 9. Mai 2018; pag. 763 ff.) sowie ein Leumundsbericht (datierend vom 8. Mai 2018; pag. 766 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Seitens der Parteien wurden im oberinstanzlichen Verfahren keine Beweisanträge gestellt. 5. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragte zusammengefasst, er sei von den Vorwürfen der Wi- derhandlung gegen das BetmG freizusprechen (Antrag 1), die erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen (Antrag 2), ihm sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen (Antrag 3 und 4) und es seien die weiteren Verfügungen zu erlassen (Antrag 5; pag. 792). 3 Die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber beantragte zusammengefasst, es sei die Rechtskraft der Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festzustellen (Antrag 1), der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG durch Kauf von mindestens 2 Kilogramm Marihuana zum Wei- terverkauf, unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (Antrag 2), der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das BetmG durch Übergabe von 1‘748.7 Gramm Marihuana (Antrag 3), er sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend insgesamt CHF 2‘400.00 sowie zu den anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Antrag 4) und es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen (Antrag 5; pag. 815 f.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 20. März 2018 nur teilweise an (pag. 745 f.). Seine Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie gegen die Be- messung der mit den Schuldsprüchen zusammenhängenden Strafe sowie der Ver- legung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil in ihrer Berufungserklärung vom 27. März 2018 ebenfalls nur teilweise an (pag. 751). Ihre Anschlussberufung richtete sich gegen die Strafzumessung (pag. 751), d.h. gegen Ziff. 1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes. In der schriftlichen Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 17. August 2018 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft neu, der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Ziff. 1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes freizusprechen. Weiter- hin wurde ein Schuldspruch gemäss Ziff. 2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes beantragt (pag. 815 f.). Durch die Kammer neu zu beurteilen ist somit die gesamte Ziff. I des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs. Demgegenüber blieben Ziff. II (Widerruf) und III (Verfügun- gen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (so- genanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Ge- neralstaatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen Ziff. 1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes erhoben (pag. 751 f.). Die Kammer darf somit das erstinstanzli- che Urteil in Bezug auf Ziff. 1 des Sanktionenpunktes auch zum Nachteil des Be- schuldigten abändern. Sie ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). In den übrigen zu beurteilenden Punkten gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Erster Sachverhaltskomplex 7.1 Bestrittener Sachverhalt Dem Beschuldigten wird im zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 14. März 2016 vorgeworfen, in der Zeit von 2009 bis 2010 in Biel/Bienne von C.________ eine unbekannte, 2 Kilogramm übersteigende Menge Marihuana zum Weiterver- kauf gekauft zu haben (pag. 563). Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten (pag. 679 Z. 18). 7.2 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beteiligten zutreffend zusammen (pag. 718 f.). Hierauf kann verwiesen werden. 7.3 Würdigung durch die Kammer Für die Würdigung der vorhandenen Beweismittel kann integral auf die zutreffen- den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellung- nahme vom 17. August 2018 verwiesen werden (pag. 817 f.): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit von 2009 bis 2010 von C.________ eine unbekann- te, 2 Kilogramm übersteigende Menge Marihuana zum Weiterverkauf gekauft zu haben. In der Ur- teilsbegründung der Vorinstanz lesen wir weiter, es sei nur zwei- bis dreimal zu Marihuana- Transaktionen gekommen, danach habe der Beschuldigte kein Interesse mehr gehabt (vgl. dazu auch Aussagen C.________ anlässlich der Hauptverhandlung, pag. 683). Unabhängig von der Klärung der Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von D.________, E.________ und C.________, erscheinen mir ihre Aussagen betreffend den Tatzeitraum zu Gunsten des Beschuldigten als wesentlich. D.________ sagte nämlich aus, er habe mit C.________ in der Zeit von April 2007 bis September 2008 Geschäfte gemacht (pag. 447 ff., ebenso pag. 460 ff. und pag. 473 ff.). Er erwähnte auch einen Abnehmer von C.________, nämlich einen A.________, der ein [Geschäft] in Biel betreibe (pag. 477). Weiter sagte er aus, dass in der Zeit von Anfang 2008 bis Februar 2010 E.________ C.________ mit Marihuana beliefert habe (pag. 477). E.________ bestätigte, dass er mit C.________ Geschäfte gemacht habe, einerseits bereits in der Zeit von Ende 2007 bis Ende 2008 (pag. 438) und andererseits von Anfang 2008 bis Februar 2010 (pag. 440 f.). E.________ erklärte, dass er keine Angaben zu den Abnehmern von C.________ ma- chen könne (pag. 441). C.________ erklärte zwar in der Befragung vom 19. Dezember 2012 und anlässlich der Hauptver- handlung, dass er dem Beschuldigten Marihuana verkauft habe. Er machte aber keine Angaben über den Zeitraum, in welchem er dem Beschuldigten Marihuana verkauft hat. Bezüglich seiner Geschäfte mit D.________ gab er an, er habe von April bis Oktober 2007 von D.________ Marihuana bezogen (pag. 654 Z. 51 ff.). Auf Vorhalt einer weiteren Lieferung im September 2008 erklärte er, dass könne nicht in dem Jahr gewesen sei, evtl. sei es im Jahre 2009 gewesen (pag. 655 Z. 110 ff.). Aus dem Ur- teil in seinem Verfahren ergibt sich aber, dass der Tatzeitraum betreffend der Geschäftsbeziehung mit 5 D.________ auf April bis September 2007 und September 2008 festgelegt worden ist (vgl. beiliegen- des Urteil von C.________ im abgekürzten Verfahren vom 17.09.2013). Aus den glaubhaften Aussagen von D.________ ergibt sich klar, dass dieser den Beschuldigten kannte. Er kannte den Namen A.________, konnte die Person beschreiben (Alter, Grösse, Figur, Fri- sur), gab an, dass er ihn einmal gesehen habe und erkannte ihn auch auf einer Fotodokumentation. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte sicher in der Zeit, als er (D.________) C.________ mit Marihuana belieferte, ein Abnehmer von C.________ war. Das muss aber in der Zeit 2007 bis 2008 gewesen sein. Was danach war, ist unklar bzw. es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er von C.________ noch in den Jahren 2009 bis 2010 Marihuana bezog, als dieser das Marihuana von E.________ bezog. Denn einerseits kannte E.________ den Beschul- digten nicht und andererseits sagte C.________ aus, es habe mit dem Beschuldigten nur zwei bis drei Geschäfte gegeben, danach habe der Beschuldigte kein Interesse mehr gehabt. Da sicher ist, dass die Geschäfte zwischen dem Beschuldigten und C.________ im Jahre 2007/2008 anfingen, ist bei zwei bis drei Geschäften nicht davon auszugehen, dass sich die Geschäftsbeziehung über 3 bis 4 Jahre hinzog. Der Tatzeitraum, für welchen allenfalls ein Schuldspruch ergehen könnte, liegt damit in der Zeit 2007 bis 2008. Dieser Tatzeitraum ist aber nicht angeklagt. Kommt hinzu, dass allfällige Ge- schäfte, welche im Jahre 2007 (April bis September 2007, vgl. auch pag. 652) stattfanden bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verjährt waren. […] Ergänzend sei lediglich beigefügt, dass C.________ anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 8. November 2017 zum Zeitpunkt der angeblichen Drogenverkäufe noch Folgendes aussagte: «Ich hatte zu dieser Zeit auch eine Piz- zeria. Sie hiess C.________ Restaurant. Ich bin mir nicht mehr sicher, wo sie war. Vielleicht an der K.________ [Strasse] in Biel oder so. [Das Restaurant] war nicht weit weg vom Geschäft von A.________ am F.________ [Platz]» (pag. 684). Ein Blick ins Handelsregister verrät, dass das Einzelunternehmen «C.________ Re- staurant», Inhaberin G.________, an der L._______ [Adresse] am 5. Februar 2008 ins Handelsregister eingetragen und am 2. September 2008 infolge Geschäftsü- berganges bereits wieder daraus gelöscht wurde (https://be.chregister.ch/cr- portal/suche/suche.xhtml). Erfolgten die Drogenverkäufe tatsächlich zu der Zeit, als C.________ [das fragliche Restaurant] führte, so hätten sie nicht während des an- geklagten Zeitraumes stattgefunden. Die Kammer hat aufgrund dieser Überlegungen wie die Generalstaatsanwaltschaft erhebliche Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt in der Zeit von 2009 bis 2010 ereignet hat. Der Beschuldigte ist daher freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Bst. a des Strafbefehls vom 14. März 2016. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigen sich die weiteren Überlegungen zum An- klagegrundsatz sowie zur Verwertbarkeit der Aussagen von D.________ und C.________. 8. Zweiter Sachverhaltskomplex 8.1 Bestrittener Sachverhalt Dem Beschuldigten wird im zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 14. März 2016 des Weiteren vorgeworfen, am 15. April 2013 [recte: 2014; vgl. pag. 729] in 6 Zürich H.________ und I.________ 1‘748.7 Gramm Haschisch übergeben zu ha- ben (pag. 563). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollumfänglich (vgl. pag. 389 Z. 207 f.). 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel, inklusive Aussagen der Betei- ligten, zutreffend zusammen (pag. 718 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Demnach geht aus den Polizeirapporten vom 15. und 16. April 2014 (pag. 281 und pag. 275) hervor, dass eine Patrouille der Stadtpolizei Zürich am Dienstag, 15. April 2014 um 22:41 Uhr an der Langstrasse 110 in Zürich den Personenwagen Audi A6 mit der Kontrollschild-Nr. BE.________ [Nummer] kontrollierte. Halter und Lenker des Personenwagens war H.________. Auf dem Beifahrersitz befand sich I.________. Anlässlich der Kontrolle wurde auf der Rückbank des Autos eine Plas- tiktasche mit 1748.7 Gramm Haschisch aufgefunden. Die beiden Insassen wurden verhaftet und auf die Wache verbracht. Das Haschisch wurde sichergestellt. Es war in 100g-Platten aufgeteilt und in Folien eingepackt, woraus geschlossen werden kann, dass das Haschisch zum Verkauf bestimmt war. Der rapportierende Polizist hielt in seinem Bericht fest, dass es im Innenraum des angehaltenen Fahrzeugs keinerlei Anzeichen für Betäubungsmittelkonsum gegeben und H.________ auch keinerlei diesbezügliche Merkmale aufgewiesen habe (pag. 283). Weder die Haus- durchsuchungen bei H.________ und I.________ (pag. 292 ff.) noch die Untersu- chung deren Fingernagelschmutzes führte zu weiteren Erkenntnissen im vorliegen- den Fall. Der Beschuldigte konnte schliesslich aufgrund der Angaben (Beschrei- bungen, Handynummer, Identifikation mittels Fotokonfrontation) der beiden Fest- genommenen identifiziert werden (pag. 274). Gemäss dem Nachtrag der Kantons- polizei Bern vom 19. Februar 2016 (pag. 286 f.) wurde am Wohnort des Beschul- digten am 17. April 2014 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden zwei Laptops und diverse Magnetchipkarten beschlagnahmt (pag. 358 ff.). Auch mit dem Einsatz eines Drogenhundes konnten keine illegalen Substanzen aufgefunden werden (pag. 363 f.). 8.3 Überlegungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, H.________ und I.________ hätten ihre Sichtweise des Ver- laufs des Abends stets gleichbleibend geschildert. Die Angaben von I.________, wonach er H.________ den Weg zur Autobahn habe zeigen wollen, seien jedoch nicht nachvollziehbar, da davon auszugehen sei, dass dieser bereits auf dem Hin- weg die Autobahn benutzt und ausserdem über ein GPS verfügt habe. Auch die Angaben des Beschuldigten, wonach dieser nach Zürich gefahren sei, um I.________ zu treffen, seien unglaubhaft, da man einen Weg von 1.5 Stunden nicht einfach so auf sich nehme und diese Angaben ausserdem den Aussagen von H.________ und I.________ widersprächen. Ausserdem erstaune die Aussage des Beschuldigten, er kenne H.________ nicht, obwohl dieser die Rufnummer des Be- schuldigten auf dessen Mobiltelefon gespeichert habe. Die Aussagen von H.________ demgegenüber würden durch ihren Detailreichtum, das logisch- nachvollziehbare Element sowie durch gute räumlich-zeitliche Verknüpfungen auf- 7 fallen. So sei seine Beschreibung der Wohnung von I.________ treffend und detail- liert. Es sei deshalb auf die Aussagen von H.________ abzustellen. Die Vorinstanz erwog weiter, es sei ausgeschlossen, dass I.________ das Marihu- ana auf die Rückbank des Autos von H.________ gelegt haben könne, da dieser nie alleine im Auto gewesen und zudem vorne eingestiegen sei, weshalb ein De- ponieren der Drogen durch H.________ bemerkt worden wäre. Der Beschuldigte sei der einzige gewesen, der insbesondere in J.________ die Gelegenheit gehabt habe, das Marihuana im Auto von H.________ zu verstecken, als dieser in der Wohnung gewartet habe (siehe zum Ganzen pag. 728 f.). Die Vorinstanz gelangte deshalb zu folgendem Beweisergebnis (pag. 729): Demnach erachtet es das Gericht nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel als erstellt, dass A.________ die 1.7487 Kg Marihuana ins Auto von H.________ gelegt hat, im Hinblick darauf, dass sie nun I.________ in Zürich treffen würden. I.________ dürfte sodann zum Zwecke des allfälligen Weiterverkaufs der Drogen in das Auto von H.________ gestiegen sein. […] 8.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung hält dagegen, die Aussage von I.________ seien stets gleich ge- blieben und nicht weniger logisch oder nachvollziehbar als diejenigen von H.________. H.________ habe keineswegs gleichbleibend ausgesagt. Er habe seine Aussagen im Laufe des Verfahrens beispielsweise dahingehend geändert, dass er nicht mehr wie zunächst behauptet mit dem Beschuldigten zusammen in der Wohnung von I.________ gewesen sei, sondern dass er stattdessen I.________ auf der Strasse angetroffen habe. Auf Nachfrage der Verteidigung habe H.________ seine Aussage sodann wiederum geändert, nämlich dahingehend, dass er und der Beschuldigte in einem Gebäude gewesen seien, geläutet hätten und I.________ anschliessend runter gekommen sei. Auch habe H.________ nicht gleichbleibend beschrieben, wie ihn der Beschuldigte darum gebeten habe, ihn nach Zürich zu fahren. Zunächst habe er behauptet, der Beschuldigte habe ihm vorgeschlagen, einen Freund in Zürich zu besuchen. Später habe H.________ ausgesagt, der Beschuldigte sei bei seiner Bitte in Begleitung seines Cousins ge- wesen und nur deswegen habe H.________ schlussendlich zugesagt. Sowohl I.________ als auch H.________, in dessen Auto das Marihuana gefunden worden sei, hätten Grund dazu, falsch auszusagen und Schutzbehauptungen auf- zustellen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz den Aussa- gen von H.________ derart viel Gewicht beimesse und die Verurteilung einzig auf- grund von dessen Aussagen vornehme. Es liege eine Konstellation vor, in welcher keiner der Aussagen mehr oder weniger Bedeutung zugesprochen werden könne. Mangels weiterer objektiver und subjektiver Beweismittel sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen (siehe zum Ganzen pag. 807 ff.). 8.5 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, es möge zwar zutreffen, dass weder der Beschuldigte noch H.________ oder I.________ die ganze Wahrheit gesagt hätten, denn alle drei wollten nichts mit den aufgefundenen Drogen zu tun haben. Fakt sei 8 aber, dass sowohl I.________ als auch H.________ von Anfang an und unabhän- gig voneinander ausgesagt hätten, der Beschuldigte sei an jedem Abend zusam- men mit H.________ in Zürich gewesen. Fakt sei auch, dass H.________ den Be- schuldigten kenne und dessen Telefonnummer auf seinem Mobiltelefon gespei- chert habe. Es frage sich deshalb, weshalb der Beschuldigte so vehement bestrei- te, H.________ zu kennen. Das mache nur Sinn, wenn die Geschichte von H.________ zum Kerngeschehen und abgesehen von seiner eigenen Rolle, wel- che er zu verharmlosen suche, der Wahrheit entspreche. Die Aussagen von H.________ seien detailliert, logisch-nachvollziehbar und raum-zeitlich verknüpft, sodass darauf abgestellt werden könne (pag. 818). 8.6 Würdigung durch die Kammer Vorab kann festgehalten werden, dass das von der Vorinstanz angenommene Be- weisergebnis (pag. 729) nicht mit dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt übereinstimmt. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, in J.________ 1‘748.7 Gramm Haschisch im Hinblick auf ein Treffen mit I.________ ins Auto von H.________ gelegt zu haben. Dem Beschuldigten wird vielmehr vorgeworfen, in Zürich [nicht: in J.________] H.________ und [nicht: oder] I.________ 1‘748.7 Gramm Haschisch übergeben [nicht: im Hinblick auf ein Treffen mit […] ins Auto gelegt] zu haben. Die Vorinstanz weicht damit in entscheidenden Punkten vom angeklagten Sachverhalt ab und verletzt dadurch den Anklagegrundsatz in seiner Umgrenzungsfunktion (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). Auf eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nach Art. 409 Abs. 1 StPO kann indes aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Der tatsächlich angeklagte Sachverhalt findet nämlich offensichtlich kei- nerlei Stütze in den vorhandenen Beweismitteln, weshalb die Rückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde, der mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Weder die Spurensuche (keine Anzeichen von Drogenkonsum im Innenraum des Autos, keine Merkmale für Drogenkonsum bei H.________ oder I.________, keine Erkenntnisse durch Untersuchung des Fingernagelschmutzes von H.________ und I.________; vgl. Polizeibericht vom 15. April 2014, pag. 281 ff. und Polizeibericht vom 16. April 2014, pag. 305 ff.) noch die durchgeführten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 17. April 2014 inklusive Einsatz eines Drogenspürhundes sowie Beschlagnahme und Durchsuchung von zwei Laptops und von diversen Magnetchipkarten, pag. 363 f. und pag. 347 ff. bzw. 503 ff.; Hausdurchsuchung bei I.________ am 16. April 2014, pag. 292 ff. bzw. 378 ff.; Si- cherstellung und Durchsuchung der Mobiltelefone von H.________ und I.________ sowie des Autos von H.________, vgl. pag. 307 f.) lieferten irgendwelche Hinweise auf eine Übergabe der vorgefundenen Betäubungsmittel vom Beschuldigten an H.________ und I.________ in Zürich. Auch aus den Aussagen der Beteiligten lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Geschehen an jenem Abend wie in der Anklage umschrieben ereignet haben soll. 9 Der Beschuldigte sagte aus, er habe mit den von der Polizei angehaltenen H.________ und I.________ nichts zu tun gehabt («Ich bleibe dabei, dass ich da- mals alleine nach Zürich gefahren bin. Mit Drogen habe ich nichts zu tun. Ich habe I.________ damals in Zürich nicht getroffen», pag. 391 Z. 267 f.). I.________ machte keinerlei Angaben dazu, wie die Haschischplatten ins Auto von H.________ gekommen sein sollen («Ich wusste nicht einmal[,] das[s] Drogen im Auto sind», pag. 400 Frage 26). H.________ schliesslich will ebenfalls nichts von den Betäubungsmitteln gewusst haben («1748.7 Gramm Haschisch, das ist nicht möglich. Wie kann das passiert sein. Ich trinke nicht, ich rauche nicht. Wie kann das passiert sein. Ich brauche Hilfe, ich muss wissen, wer das in meinem Auto de- poniert hat», pag. 411 Frage 24) und mutmasst, dass wohl entweder der Beschul- digte oder I.________ ihm die Drogen ins Auto gelegt haben müssen («50%. Es war entweder der Freund von Zürich oder A.________», pag. 413 Frage 44; «A.________ [wusste], dass mein Auto nicht abgeschlossen war» pag. 688 Z. 3). Keiner der drei Beteiligten beschreibt aber auch nur ansatzweise die in der Anklage umschriebene Übergabe von 1‘748.7 Gramm Haschisch vom Beschuldigten an H.________ und I.________ in Zürich. Schliesslich sind verschiedene plausible Alternativen dazu denkbar, wie das Ha- schisch ins Auto von H.________ gekommen sein könnte. So könnte es beispiels- weise von Anfang an H.________ gehört haben. Oder aber der Beschuldigte könn- te H.________ an I.________ bloss vermittelt und selber mit den Drogen nichts zu tun gehabt haben. Die Kammer hat aufgrund dieser Überlegungen erhebliche Zweifel daran, dass sich das Geschehen an jenem Abend wie in der Anklage umschrieben ereignet hat. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Bst. b des Strafbefehls vom 14. März 2016 freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 9. Kosten Der Beschuldigte wird bezüglich aller Anklagepunkte freigesprochen. Die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘642.00 sowie die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 2‘000.00 sind folglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 10. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikosten- verordnung (PKV; BSG 168.811) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 15 f. mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV wird das Honorar in Strafrechtssachen bei einem Verfahren vor dem Regio- nalgericht (Einzelgericht) im Tarifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 fest- 10 gesetzt. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV wird das Honorar in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren gegen einen solchen Entscheid im Tarifrahmen von 10 % von CHF 500.00 bis 50 % von CHF 25'000.00, d.h. von CHF 50.00 bis CHF 12‘500.00 festgesetzt. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Für das erstinstanzliche Verfahren macht der Beschuldigte eine Entschädigung von CHF 6‘774.85 geltend (pag. 695 ff.). Der angegebene Aufwand scheint angemes- sen. Für das oberinstanzliche Verfahren macht der Beschuldigte demgegenüber eine Entschädigung von CHF 5‘488.70 geltend. Gemäss der Honorarnote von Rechts- anwalt B.________ beläuft sich sein Aufwand auf insgesamt 18 ½ Stunden, wobei allein für das Abfassen der Berufungsbegründung 10 ⅓ Stunden aufgewendet wur- den (pag. 849 ff.). Die Kammer hält den geltend gemachten Aufwand für übersetzt. Die Berufungsbegründung umfasst mit Deckblatt insgesamt 20 Seiten. Davon be- schränken sich rund 10 Seiten (pag. 794 – 797 und 802 – 807; sowie teilweise pag. 793, 799, 800, 801, 808, 809), d.h. rund die Hälfte des Inhalts der Berufungs- begründung, auf das blosse Zusammenfassen der Aussagen der Verfahrensbetei- ligten sowie des erstinstanzlichen Urteils. Dies war für die Begründung der Beru- fung weder notwendig noch hilfreich, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Kammer über Aktenkenntnis verfügt. Hinzu kommt, dass sich die von der Vor- instanz ausgefällte bzw. von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 50 bzw. 40 Tagessätzen klarerweise im Bagatellbereich bewegt (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Aufwand für das Abfassen der Berufungsbegründung wird daher von 10 ⅓ um 5 auf insgesamt 5 ⅓ Stunden gekürzt. Der zu entschädigende Auf- wand verringert sich dadurch von 18 ½ um 5 auf insgesamt 13 ½ Stunden. Zu- sammen mit den geltend gemachten Auslagen ergibt dies für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘034.75. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 6‘774.85 und für das oberinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 4‘034.75 (je inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 11 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 8. November 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Tribunal de Police Genève vom 15. Oktober 2008 gegen A.________ eingestellt wurde; 2. die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Kanton Bern auferlegt wurden; 3. auf die Ausrichtung einer Entschädigung für das Widerrufsverfahren verzichtet wurde; 4. folgende Gegenstände A.________ zurückgegeben werden: - 10 Magnetchipkarten «CHF 30.00»; - 27 Magnetchipkarten «CHF 50.00»; - 10 Magnetchipkarten «CHF 100.00»; - 1 Laptop Acer Aspire 5334; - 1 Laptop Asus. II. A.________ wird freigesprochen 1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von 2009 bis 2010 in Biel durch Kauf von mindestens 2 Kilo- gramm Marihuana von C.________ zum Weiterverkauf; 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. April 2014 in Zürich durch Übergabe von 1‘748.7 Gramm Haschisch an H.________ und I.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von CHF 6‘774.85 für das erstinstanzliche und von CHF 4‘034.75 für das oberinstanzliche Verfahren, insgesamt ausmachend CHF 10‘809.60 (inkl. Auslagen und MWST), sowie unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrens- 12 kosten von CHF 2‘642.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 4‘642.00, an den Kanton Bern. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 8. April 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13