Ansonsten scheinen der Kammer der geltend gemachte Aufwand sowie die ausgewiesenen Auslagen als angemessen. A.________ hat dem Privatkläger für das Berufungsverfahren somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘571.10 zu bezahlen. 23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.