Rechtsanwältin D.________ schied darin den Aufwand bis zum 31. Dezember 2017 und denjenigen ab dem 1. Januar 2018 grundsätzlich getrennt mit dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz aus, machte jedoch fälschlicherweise auf einem Betrag von CHF 140.50 statt von CHF 137.50 einen Mehrwertsteuersatz von 8.0% sowie auf einem Betrag von CHF 1‘317.80 statt von CHF 1‘320.80 einen Satz von 7.7% geltend. Die eingereichte Honorarnote wird dahingehend korrigiert. Ansonsten scheinen der Kammer der geltend gemachte Aufwand sowie die ausgewiesenen Auslagen als angemessen.