433 Abs. 2 StPO). Sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Verfahren reichte Rechtsanwältin D.________ eine Honorarnote ein (pag. 366 f. und 560 f.), weshalb über den Entschädigungsanspruch zu befinden ist. Die von der Vorinstanz auf ein Pauschalhonorar von CHF 2‘000.00 bemessene Parteientschädigung erscheint angemessen und ist folglich zu bestätigen (vgl. pag. 417 f., S. 22 f. der Urteilsbegründung). Bei der Bemessung der oberinstanzlichen Parteikostenentschädigung geht die Kammer von der eingereichten Honorarnote vom 3. Juli 2018 aus (pag. 560 f.). Rechtsanwältin D.__