20. Entschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Soweit der Privatkläger im Verfahren zugelassen wurde, obsiegte er im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. A.________ ist daher grundsätzlich zum Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen verpflichtet. Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).